BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 4

§ 4Einberufung zu den Sitzungen der Volksanwaltschaft

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Volksanwaltschaft mindestens zwölfmal jährlich zu einer Sitzung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende, wenn sie/er es für erforderlich erachtet, jederzeit eine Sitzung einberufen. Die/Der Vorsitzende hat auch eine Sitzung einzuberufen, wenn es ein Mitglied der Volksanwaltschaft verlangt. In diesem Fall ist die Sitzung so anzuberaumen, dass sie längstens zwei Wochen nach Vorbringen dieses Verlangens stattfindet. Eine/Ein Kommissionsleiterin/Kommissionsleiter kann die Einberufung einer Sitzung der Mitglieder der Volksanwaltschaft wegen Dringlichkeit der Beschlussfassung anregen.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind verpflichtet, an den Sitzungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung haben sie ein anderes Mitglied der Volksanwaltschaft mit ihrer Vertretung zu betrauen (§ 8 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung). Ist die/der Vorsitzende verhindert, gehen ihre/seine Obliegenheiten auf die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf jenes Mitglied der Volksanwaltschaft über, welches im Sinne des Art. 148g Abs. 3 B-VG als nächstfolgende/r Vorsitzende/r vorgesehen ist.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Überdies kann von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft die/der Leiterin/Leiter ihres/seines Geschäftsbereiches oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mit beratender Stimme beigezogen werden; über entsprechenden Beschluss können auch weitere Personen zur Auskunftserteilung an den Sitzungen teilnehmen.

(4) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Volksanwaltschaft bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(5) Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung, die Angelegenheiten im Sinne des III. Abschnittes des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betreffen, können spätestens eine Woche vor der Sitzung gestellt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag). Ebenso können von Leiterinnen/Leitern der Kommissionen Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung zu ihrem Tätigkeitsbereich spätestens eine Woche vor der Sitzung angeregt werden, es sei denn, dass eine dringliche Behandlung der Angelegenheit geboten ist (Dringlichkeitsantrag).

(6) Unterlagen, die auf die einzelnen Tagesordnungspunkte Bezug haben, sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft bekannt gegeben werden.

(7) Die Übermittlung der Einladungen sowie der Unterlagen auf elektronischem Wege ist zulässig.

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