BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 23

§ 23Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen haben die Mitglieder regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes zu einer Sitzung einzuladen. Sie/Er hat die Kommission über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft oder über Verlangen von einem Drittel der Kommissionsmitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kommission bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(4) Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Für einen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters der Kommission und von insgesamt mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die von einer Kommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter.

(7) Über Beschluss der Kommission können der Volksanwaltschaft Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstattet werden. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen.

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