BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission § 21

§ 21Leitung

(1) Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.

(2) Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:

1. der Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,

2. ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,

3. an ihren Tätigkeitbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,

4. Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,

5. über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,

6. überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),

7. die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,

8. Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,

9. die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,

10. das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,

11. die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie

12. die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.

(3) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

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