BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021Art. 9

Art. 9Tätigkeitsbericht

Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.

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