Art. 6 Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg im Senat — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 6 Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation und Beschlussfassung im Umlaufweg im Senat — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235003
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der/Die Vorsitzende kann die Verfügung über die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder die Beschlussfassung im Umlaufweg, sofern dieser Form nicht die gesetzlich festgelegte Anzahl von Senatsmitgliedern widerspricht (§ 15 Abs. 4 bis 6 VwGG 1985), gemeinsam mit dem Bericht und allfälligen Mitberichten in Umlauf setzen.
(2) Ein Widerspruch gegen die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation oder gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ist gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären und von diesem/dieser im Akt zu dokumentieren.
(3) Für die Beratung und Abstimmung mit Mitteln der Telekommunikation gilt im Übrigen Art. 5 sinngemäß.
(4) Für die Beschlussfassung im Umlaufweg gilt im Übrigen Art. 5 Abs. 9 und 10 sinngemäß. Jeder Stimmführer/jede Stimmführerin kann seiner/ihrer Stimmabgabe schriftliche Ausführungen für den Akt anschließen.
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