Art. 14 Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 14 Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235011
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Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.
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