BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021Art. 14

Art. 14Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses

Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 41 zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.

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