Art. 13 Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 13 Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235010
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Verhandlung kann mit Einverständnis aller Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Es können auch nur einzelne Personen in dieser Form an der Verhandlung teilnehmen.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 40 VwGG) ist in geeigneter Form sicherzustellen, etwa durch die Übertragung der Verhandlung in einen Verhandlungssaal.
(3) Im Übrigen gilt Art. 12 sinngemäß.
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