Art. 10 Parteien — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 10 Parteien — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40235007
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.
(2) Bei der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann der Ausweis der Vollmacht zur Vertretung einer Partei in einer für diese Form der Verhandlung geeigneten Weise erfolgen.
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