Art. 1 Leitung — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 1 Leitung — Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 254/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40234998
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.
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