§ 9 Einberufung und Konstituierung des Ausschusses — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 9 Einberufung und Konstituierung des Ausschusses — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 15/2014, wurde berücksichtigt.
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146138
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Vorsitzende hat nach Einlangen eines Einspruches der Bundesregierung nach § 9 Abs. 5 F-VG 1948 den Ausschuss innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen (§ 9 Abs. 7 F-VG 1948).
(2) Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates (§ 9 Abs. 7 F-VG 1948). Für die Sitzungen betraut der Präsident in solchen Fällen einen der gewählten Vorsitzenden bzw. Stellvertreter mit dem Vorsitz. Dem Präsidenten des Nationalrates obliegt auch die erste Einberufung zum Zwecke der Konstituierung des Ausschusses.
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