BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948§ 8

§ 8Aufgaben der Schriftführer

Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Ermittlung der Ergebnisse bei den Abstimmungen, zu unterstützen. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Ausschüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu betrauen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen