BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948§ 2

§ 2Pflichten der Ausschussmitglieder

Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen