BundesrechtGeschäftsordnungenGeschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948§ 16

§ 16Vertretung nach außen

(1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.

(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.

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