§ 12 Teilnahmerecht und Vertraulichkeit — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 12 Teilnahmerecht und Vertraulichkeit — Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 523/2012
Inkrafttretungsdatum
29. Dezember 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40146149
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§ 12 (1) An den Sitzungen des Ausschusses können außer den gewählten Mitgliedern noch die Ersatzmitglieder als Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit jedoch beschließen, dass auch andere Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates als Zuhörer anwesend sein können. Der Präsident des Nationalrates sowie der Vorsitzende des Bundesrates sind jedenfalls berechtigt, den Verhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
(2) Der Ausschuss kann mit Stimmenmehrheit beschließen, dass und inwieweit seine Verhandlungen vertraulich sind.
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