§ 8 Vertretung in Kommissionen — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
§ 8 Vertretung in Kommissionen — Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 135/2022
Inkrafttretungsdatum
01. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243339
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
(2) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede Neubesetzung in den vorgenannten Kommissionen nachweislich zu informieren.
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