BundesrechtEntschließungen des BundespräsidentenFrauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei§ 12

§ 12Verweisung auf andere Bundesgesetze

Soweit in dieser Kundmachung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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