Art. 2 Artikel 2 — Zahl der Mitglieder des Bundesrates
Art. 2 Artikel 2 — Zahl der Mitglieder des Bundesrates
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 237/2013
Inkrafttretungsdatum
13. August 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40154464
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder, BGBl. II Nr. 444/2002, außer Kraft.
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