Art. 4 Artikel IV — Ernennung von Bundesbeamten
Art. 4 Artikel IV — Ernennung von Bundesbeamten
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 54/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12015379
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diese Entschließung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 treten die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 312/1924, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. Nr. 733/1993, sowie die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 586/1977, außer Kraft.
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