BundesrechtBundesgesetzeWohnungseigentumsgesetz 2002§ 58f

§ 58fÜbergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020

§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung nach dem 30. September 2020 gestellt wird.

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