§ 58c Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015
§ 58c Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015 — WEG 2002
§ 58c Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2015 — WEG 2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
Inkrafttretungsdatum
30. Dezember 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167132
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) § 5 Abs. 3 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Eintragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Die Bestimmung gilt in dieser Fassung auch für Übertragungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Sie ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
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