BundesrechtBundesgesetzeWohnungseigentumsgesetz 2002§ 50

§ 50Rechte von Miteigentumsbewerbern

Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.

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