§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern
§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern — WEG 2002
§ 50 Rechte von Miteigentumsbewerbern — WEG 2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029935
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
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