§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge
§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge — WEG 2002
§ 46 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge — WEG 2002
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40029931
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.
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