BundesrechtBundesgesetzeUrlaubsgesetz§ 18

§ 18Günstigere Regelungen

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits- (Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Pflegefreistellung im Sinne des § 16 günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

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