BundesrechtBundesgesetzeUrlaubsgesetz§ 17

§ 17Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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