§ 17 Unabdingbarkeit
§ 17 Unabdingbarkeit — UrlG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 390/1976
Inkrafttretungsdatum
04. August 1976
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12097987
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
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