§ 13 Strafbestimmungen
§ 13 Strafbestimmungen — UrlG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 390/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40022536
Zuletzt nach Updates gesucht am
Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.
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