§ 17 Senderecht.
§ 17 Senderecht. — UrhG
§ 17 Senderecht. — UrhG
Anmerkung
Zur gesetzlichen Lizenz für Kabelrundfunk siehe die §§ 59a und 59b.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40241389
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland gilt als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.
(4) Übermittelt ein Rundfunkunternehmer ein Werk mittels eines technischen Verfahrens einer Einrichtung, die kein Rundfunkunternehmer ist (Signalverteiler), ohne dass es der Öffentlichkeit während dieser Übermittlung zugänglich wird (Direkteinspeisung), und macht der Signalverteiler das Werk unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar, so gelten der Rundfunkunternehmer und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen Sendung, an der sie durch ihre jeweiligen Beiträge beteiligt sind und für die sie jeweils die Erlaubnis des Urhebers einholen müssen. Dies gilt nicht, wenn der Rundfunkunternehmer das Werk auch selbst sendet. Das Recht, ein Werk als Signalverteiler unmittelbar einer Öffentlichkeit wahrnehmbar zu machen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. §§ 59a und 59b sind anzuwenden.
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