§ 83 Vollziehung
§ 83 Vollziehung — SchUG
§ 83 Vollziehung — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Inkrafttretungsdatum
01. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40203780
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
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