BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz§ 82f

§ 82fÜbergangsbestimmung betreffend Schulversuche

Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

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