§ 82a Sonderbestimmung zu § 33
§ 82a Sonderbestimmung zu § 33 — SchUG
§ 82a Sonderbestimmung zu § 33 — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
Inkrafttretungsdatum
01. September 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185164
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.
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