§ 80 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
§ 80 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben — SchUG
§ 80 Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986
Inkrafttretungsdatum
06. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12121800
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)
(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)
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