BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz§ 80

§ 80Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind ausgenommen im Verfahren nach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76 von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 31)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

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