§ 7 Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 7 Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen — SchUG
§ 7 Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Inkrafttretungsdatum
16. September 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196937
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen hat der zuständige Bundesminister nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 16 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen