§ 69 Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers
§ 69 Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers — SchUG
§ 69 Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212116
Zuletzt nach Updates gesucht am
Macht die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler von der ihr oder ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.
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