BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz§ 67

§ 67Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

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