§ 67 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten — SchUG
§ 67 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
Inkrafttretungsdatum
23. Dezember 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40212114
Zuletzt nach Updates gesucht am
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
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