§ 65a Schulkooperationen
§ 65a Schulkooperationen — SchUG
§ 65a Schulkooperationen — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
Inkrafttretungsdatum
26. März 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40169439
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
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