§ 60 Erziehungsberechtigte
§ 60 Erziehungsberechtigte — SchUG
§ 60 Erziehungsberechtigte — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986
Inkrafttretungsdatum
06. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12121790
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
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