§ 6 Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 6 Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen — SchUG
§ 6 Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40074687
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.
(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
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