§ 57a Rechte der Schüler
§ 57a Rechte der Schüler — SchUG
§ 57a Rechte der Schüler — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986
Inkrafttretungsdatum
06. September 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12121788
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)
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