§ 55d Bereichsleiter, Bereichsleiterin
§ 55d Bereichsleiter, Bereichsleiterin — SchUG
§ 55d Bereichsleiter, Bereichsleiterin — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Inkrafttretungsdatum
01. September 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40196973
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:
1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,
2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,
3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und
4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.
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