§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter
§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter — SchUG
§ 53 Werkstättenleiter und Bauhofleiter — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
Inkrafttretungsdatum
01. September 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185154
Zuletzt nach Updates gesucht am
An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.
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