§ 52 Kustos
§ 52 Kustos — SchUG
§ 52 Kustos — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
Inkrafttretungsdatum
01. September 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40185153
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
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