BundesrechtBundesgesetzeSchulunterrichtsgesetz§ 2a

§ 2aPersonenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen