§ 18b Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation
§ 18b Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation — SchUG
§ 18b Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
Inkrafttretungsdatum
08. Januar 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40230636
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.
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