Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989, zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986)
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989, zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986) — SchUG
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989, zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986) — SchUG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 255/1989
Inkrafttretungsdatum
03. Juni 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12161664
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und 1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten und das in der gymnasialen Unterstufe begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist § 30a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.
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