BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 91c

§ 91cAntrag auf Nichtanerkennung

Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

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