BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 80a

§ 80a

(1) § 528b ZPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht zweiter Instanz hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren über pflegschaftsgerichtliche Entscheidungen nach § 254 ABGB sowie nach den §§ 28, 29 und 38 UbG und nach den §§ 16 und 17 HeimAufG auch im Fall der Einbringung des Parteiantrages zu entscheiden.

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