§ 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung
§ 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung — AußStrG
§ 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046688
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.
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