§ 30 Vergleich
§ 30 Vergleich — AußStrG
§ 30 Vergleich — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
Inkrafttretungsdatum
14. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254136
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
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