§ 201 Verweise
§ 201 Verweise — AußStrG
§ 201 Verweise — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046829
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, verwiesen wird, gilt dies sinngemäß als Verweis auf das Erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
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