§ 181b Europäisches Nachlasszeugnis
§ 181b Europäisches Nachlasszeugnis — AußStrG
§ 181b Europäisches Nachlasszeugnis — AußStrG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173171
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.
(2) Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen