§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils
§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils — AußStrG
§ 181 Übereinkommen über die Erbteilung, die Pflegeleistungen und die Stundung des Pflichtteils — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40204951
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Das Gleiche gilt für Vereinbarungen über Pflegeleistungen und für Vereinbarungen über die Stundung des Pflichtteils (§§ 766 ff. ABGB). Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
(2) Sind schutzberechtigte Personen beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.